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Baarerstrasse 11   |   6300 Zug   |   T +41 41 766 35 75   |         

RA Landtwing - Notariat

Weitere Beurkundungsgeschäfte

Neben den häufigeren Beurkundungsvorgängen des Gesellschafts-, Ehe- und Erbrechts gibt es noch weitere Vorgänge, die öffentlich beurkundet werden müssen. Insbesondere sind dies:

  • Bürgschaften
  • eidesstattliche Erklärungen
  • direkt vollstreckbare Urkunden
  • Verlosungen

Grundsätzlich können alle Arten von Verträgen (z.B. Kaufverträge, Kooperationsverträge etc.) in der Form der öffentlichen Beurkundung geschlossen werden. Der Vorteil einer öffentlichen Beurkundung eines "normalen" Vertrages ist vor allem die erhöhte Rechtssicherheit.

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