Weitere Beurkundungsgeschäfte
Neben den häufigeren Beurkundungsvorgängen des Gesellschafts-, Ehe- und Erbrechts gibt es noch weitere Vorgänge, die öffentlich beurkundet werden müssen. Insbesondere sind dies:
- Bürgschaften
- eidesstattliche Erklärungen
- direkt vollstreckbare Urkunden
- Verlosungen
Grundsätzlich können alle Arten von Verträgen (z.B. Kaufverträge, Kooperationsverträge etc.) in der Form der öffentlichen Beurkundung geschlossen werden. Der Vorteil einer öffentlichen Beurkundung eines "normalen" Vertrages ist vor allem die erhöhte Rechtssicherheit.